Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der wvta Fahrzeugdaten GmbH (in der Folge kurz "WVTA" genannt) gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen von WVTA gegenüber Vertragspartnern von WVTA (in der Folge kurz "Auftraggeber" genannt). Ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und WVTA kommt zustande, sobald ein von WVTA unterbreitetes verbindliches Anbot schriftlich vom Auftraggeber oder der vom Auftraggeber erteilte Auftrag von WVTA schriftlich angenommen wurde.
Der Auftraggeber beabsichtigt, die in dem Vertrag bzw. in dem Anbot beschriebenen Dienstleistungen der WVTA in Anspruch zu nehmen. Dem Auftraggeber sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der vereinbarten bzw. angebotenen Dienstleistungen von WVTA bekannt. Er trägt das Risiko, dass die Dienstleistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsabschluss (Anbotsannahme) durch Mitarbeiter von WVTA oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Allfällige Vorgaben des Auftraggebers bedürfen der Schriftform. Die Verantwortung für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und für die zur Erzielung dieser Ergebnisse notwendige Auswahl von Daten liegt beim Auftraggeber. Der Auftraggeber ist weiters für die Auswahl und den Gebrauch eigener Soft- und Hardware und Inanspruchnahme anderer Leistungen, insbesondere anderer Dienstleistungen, im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Dienstleistungen selbst verantwortlich.
WVTA haftet lediglich für die durchschnittlichen Kenntnisse und die Sorgfalt eines Systemintegrators und Softwareentwicklers, keinesfalls aber eines Telekommunikationsdienstleisters, IT-Herstellers oder Organisationsberaters. Der Auftraggeber und WVTA stimmen darüber ein, dass das für die erfolgreiche Inanspruchnahme der Dienstleistungen etwa notwendige spezifische Wissen in den Bereichen Fahrzeugdaten und Genehmigungsdatenbank von beiden Vertragspartnern gemeinsam kommen muss und beide daher auch wechselseitig diesbezügliche Aufklärungspflichten vor Vertragsabschluss und während der Vertragsabwicklung treffen. WVTA haftet im Rahmen der Datenübermittlung an die Genehmigungsdatenbank lediglich für die Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse im Sinne des § 30a KFG in der Fassung der 26. KFG-Novelle unter Einbeziehung der 51. KDV-Novelle, insbesondere § 21c KDV, und der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vorgegebenen Plausibilitätsprüfung. Änderungen der relevanten gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen Vorschriften verpflichten WVTA nicht zur Anpassung oder Änderung der von WVTA angebotenen Dienstleistungen. WVTA wird aber - ohne Rechtspflicht - nach Möglichkeit versuchen und ist berechtigt, entsprechende adaptierte Dienstleistungen, die solchen Änderungen Rechnung tragen, gegen ein gesondertes Entgelt dem Auftraggeber anzubieten. Der Auftraggeber wurde über alle für die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen notwendigen Umstände durch WVTA informiert. Er wird seine Abläufe an Vorgaben der Software von WVTA anpassen.
Der Auftraggeber hat sich über die möglichen Risken in Zusammenhang mit Datenübermittlung und mit den vertragsgegenständlichen Dienstleistungen im Besonderen informiert. Sofern keine direkte Dateneingabe durch den Auftraggeber auf einen Server von WVTA gesondert vereinbart wurde, erfolgt die Datenübermittlung vom Auftraggeber an WVTA nach einem einheitlichen zu vereinbarendem Schema und Format (Zeichensatz) in Abstimmung zwischen Auftraggeber und WVTA. Die vertraglich festgelegte Übermittlungsart für Daten (gemäß Anbot) ist für beide Parteien für die Vertragslaufzeit bindend; von dieser kann einseitig nicht mehr abgegangen werden. Zu diesem Zweck werden auf Basis der vom Auftraggeber bisher verwendeten Formate für Fahrzeugdatensätze von WVTA Datensatzprototypen für Typen und Genehmigungsdaten gemeinsam mit dem Auftraggeber erstellt. Die Erstellung erfolgt durch WVTA aufgrund von Rohdaten, die der Auftraggeber aus den Alt-Applikationen für Fahrzeugdaten zur Verfügung stellt. Dieser Datensatzprototyp ist Grundlage der weiteren Übermittlung von Fahrzeugdaten vom Auftraggeber an WVTA im Rahmen des Vertragsverhältnisses. Eine nicht vereinbarte Übermittlungsart oder eine von den erstellten Datensatzprototypen abweichende Übermittlung von Daten muss von WVTA nicht akzeptiert werden. Sollten die solcherart übermittelten Daten dennoch von WVTA zur Weiterbearbeitung akzeptiert werden, ist WVTA berechtigt einen angemessenen Zuschlag, der sich an dem tatsächlichen Arbeitsmehraufwand für die Bearbeitung orientiert, an den Auftraggeber zu verrechnen.
Erfüllungsort für alle Dienstleistungen ist der Sitz von WVTA.
Sämtliche Immaterialgüterrechte an den von WVTA eingesetzten Softwarekomponenten stehen ausschließlich WVTA zu. Diese Softwarekomponenten sind geistiges Eigentum von WVTA, der alle Rechte betreffend auch Bearbeitung und Wartung der Softwarekomponenten zustehen. Unterlagen, Ausarbeitungen, Vorschläge, Testprogramme usw. sind geistiges Eigentum von WVTA und dürfen nicht vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber erwirbt unter keinen Umständen, auch nicht durch allfällige Zahlungen, irgendwelche Immaterialgüterrechte oder geistiges Eigentum. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Dritten Informationen, welcher Art auch immer, über die von WVTA entwickelten oder eingesetzten Softwarekomponenten zugänglich zu machen.
Zusatzleistungen von WVTA sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Das diesbezügliche Entgelt ist zwischen Auftraggeber und WVTA gesondert zu vereinbaren. Die für Zusatzleistungen zur Verrechnung gelangenden Entgelte hängen von Art und Umfang der jeweiligen Leistungen ab. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Zusatzleistungen: