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Wenn Sie als Privatperson ein Fahrzeug aus einem anderen Land importieren und in Österreich anmelden wollen, müssen Sie es vorher in die österreichische Genehmigungsdatenbank eintragen lassen.
Die Anlaufstelle für diesen Vorgang ist der Hersteller oder dessen Vertretung in Österreich. Er sollte die Eintragung vornehmen können. Falls ihm dies aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, muss das Fahrzeug im Zuge einer Einzelgenehmigung (von einer Prüfstelle der österreichischen Landesregierung) in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Eine Liste mit den Prüfstellen der österreichischen Landesregierung finden Sie hier: Landesprüfstellen
Falls der Hersteller einen Dienstleister für die Eintragung in die Genehmigungsdatenbank hat, können Sie sich auch dort informieren. Eine Liste mit allen Marken unserer Vertragspartner und dem dazugehörigen Ansprechpartner finden Sie hier: Vertragspartner
Bitte lassen Sie uns folgende Unterlagen und Informationen (am Besten eingescannt per EMail) zukommen:
Folgende Daten müssen ersichtlich sein:
Anschließend tragen wir für Sie das Fahrzeug in die österreichische Genehmigungsdatenbank ein. Sie bekommen von uns eine Rechnung per EMail zugeschickt.
Auf Anfrage; maximal 180,00 Euro (inkl. USt.) - gesetzlich vorgeschrieben laut § 28b des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 (Abs. 1a)
Nach Zahlungseingang bekommen Sie von uns einen Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank per EMail zugeschickt. Dieser Datenauszug ist Ihr Fahrzeugdokument für Österreich und muss nur mehr doppelseitig ausgedruckt werden.
Laut § 28b des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 (Abs. 1):"[...] Ist bei einem der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung fällig geworden, dürfen die Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens gemäß § 57a angelegt werden. [...]".
Sollte ihr Fahrzeug laut den österreichischen Überprüfungszyklen (Referenzdatum = Erstzulassung) eine Begutachtung benötigen, können wir die daher die Genehmigungsdaten erst nach Vorlegen eines gültigen Gutachtens in die Genehmigungsdatenbank eintragen.
Weiters führt § 28b des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 (Abs. 1) fort: "[...] Dieses Gutachten kann durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU ersetzt werden, sofern keine weitere Begutachtung gemäß § 57a fällig geworden ist. [...]".Dies bedeutet, dass gleichwertige, ausländische Gutachten ebenfalls akzeptiert werden dürfen, sofern Sie noch innerhalb der österreichischen Überprüfungszyklen gültig sind.
Allerdings entsprechen Gutachten aus Deutschland momentan als Einzige diesen Vorgaben, weshalb derzeit nur gültige, deutsche Gutachten akzeptiert werden können.
Falls benötigt, können Sie ein Anmeldegutachten nach § 57a KFG bei jeder zertifizierten Begutachtungsstelle erlangen.
Gesetzliche Grundlagen:Kraftfahrgesetz 1967
Weitere Informationen:Kraftfahrgesetz 1967
Tipp für Begutachtungsstellen:
Bei der Erstellung des Gutachtens ist darauf zu achten, dass für das Fahrzeug keine österreichische Zulassung besteht/bestanden hat bzw. dass anschließend das Herkunftsland ausgewählt wird.
(z.B. in EBV - bei der Anlage des Fahrzeuges den Haken "Fahrzeug hat/hatte eine österreichische Zulassung" entfernen; z.B. in VECOS - bereits bei der Startmaske den Haken "Fahrzeug hat eine österreichische Zulassung" entfernen)