Rechtliche Situation vor der 26. KFG-Novelle (51. KDV-Novelle)
Mit Inkrafttreten der 26. KFG-Novelle (bzw. 51. KDV-Novelle) per 01.07.2007 wurde gemäß § 30a KFG eine Genehmigungsdatenbank eingerichtet, die von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführt wird und Teil der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 a KFG ist.
Die wesentliche Änderung gegenüber dem bis 01.07.2007 gültigen System besteht darin, dass eine Zulassung nur mehr vorgenommen werden darf, wenn die entsprechenden Daten des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank eingetragen und vorhanden sind. Bei der Zulassung wird ein so genanntes Fahrzeuggenehmigungsdokument ausgestellt, das mit dem Typenschein, Übereinstimmungsbescheinigung, usw. verbunden wird und in das zukünftige Abmeldungen und Zulassungen eingetragen werden. Für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis muss dann kein Typenschein mehr ausgestellt werden. Die Bestätigung für die Zulassung entfällt. Ein Typenschein wird nur mehr für Fahrzeuge mit nationaler österreichischer Typengenehmigung benötigt und dessen Umfang auf die Inhalte der Übereinstimmungsbescheinigungen und der erforderlichen nationalen Daten reduziert.
Die Genehmigungsdaten von Fahrzeugen, Anhängern oder Fahrgestellen sind vom Erzeuger oder dessen Bevollmächtigten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank erfolgt Online im Wege der Datenfernübertragung durch Übermittlung des Genehmigungsdatensatzes für jedes einzelne Fahrzeug. Gemäß § 30a Abs. 5 KFG können bei geringer Stückzahl in Österreich in den Handel gebrachte Fahrzeuge vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigten anstelle der Genehmigungsdaten Typendaten in die Datenbank eingegeben werden.
Zur Übermittlung der Genehmigungs- oder Typendaten an die Genehmigungsdatenbank ist der Erzeuger oder dessen Bevollmächtigte bescheidmäßig durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 30a Abs. 8 KFG zu ermächtigen. Für die Erlangung dieses Bescheides sind neben fachlichen Voraussetzungen folgende Voraussetzungen erforderlich:
Die Ermächtigung darf nur an vertrauenswürdige Personen verliehen werden. Die Person, die gegenüber dem BMK als für die Übermittlung der Genehmigungsdaten (oder Typendaten) verantwortlich genannt wird, muss hinsichtlich der eingegebenen Daten innerhalb der Organisation des Herstellers bzw. dessen Bevollmächtigten gemäß § 29 Abs. 2 KFG (idR Generalimporteur) bzw hinsichtlich der einzugebenden Daten weisungsfrei gestellt sein (§ 21c Abs. 1 Zif. 2 KDV). Das Gesetz sieht Widerrufsmöglichkeiten der Ermächtigung (Aufhebung des Bescheides) vor, sollte die fehlerfreie Datenübermittlung nicht vollständig gewährleistet sein. Ohne bescheidmäßige Ermächtigung ist eine Übermittlung von Genehmigungs- oder Typendaten an die Genehmigungsdatenbank nicht möglich. In diesem Fall können keine Fahrzeuge zugelassen werden. Die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für eine entsprechende Ermächtigung können durchaus als komplex bezeichnet werden.
Die wvta Fahrzeugdaten GmbH hat nach den Vorgaben des Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Sektion II – Typengenehmigung eine optimale Softwarelösung ausgearbeitet, damit die für die Zulassung notwendigen Genehmigungs- und Typendaten an die Genehmigungsdatenbank fehlerfrei, rasch und ohne großen Aufwand übermittelt werden können. Dadurch kann trotz geänderter komplexer Rechtslage eine sichere und rasche Zulassung von Fahrzeugen, Anhängern und Fahrgestellen für Erzeuger, Generalimporteure und Bevollmächtigte im Sinne des KFG weiterhin gewährleistet werden.
In diesem Zusammenhang werden von der wvta Fahrzeugdaten GmbH nachstehende Dienstleistungen angeboten:
Die wvta Fahrzeugdaten GmbH stellt sicher, dass jeder Erzeuger, Generalimporteur oder Bevollmächtigte über eine geeignete Zugangs- und Übermittlungssoftware und ein Qualitätssicherungssystem im Sinne der geänderten gesetzlichen Bestimmungen ab dem 01.07.2007 verfügt.
Günstiges Outsourcing der Erfassung, Umwandlung und Weiterleitung von Genehmigungsdaten an die Genehmigungsdatenbank anstelle Aufbau und Einrichtung einer firmeninternen kostenintensiven Softwareentwicklungs- und Datenerfassungsabteilung
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